Qualitätsmarke Shiatsu-Schulleiter*in (Qualified Senior Teacher)

Shiatsu-Schulleiter*innen (“qualified senior teacher”) ist es vorbehalten, Shiatsu-Ausbildungen anzubieten und die Verantwortung für die komplette Ausbildung (inhaltlich wie auch methodisch und in Hinblick auf eine Evaluierung der zukünftigen Shiatsu-Praktiker*in) zu tragen.

Die Einhaltung sämtlicher geltender Rechte sowie Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu sind für Shiatsu-Schulleiter*innen verpflichtend.

 Schulleiter*innen-Ausbildung innerhalb, außerhalb oder nur teilweise in einer anerkannten Shiatsu-Schule
VoraussetzungShiatsu-Lehrer*in (qualified teacher) mit ÖDS-Diplom[1]Oder ein entsprechender Ausbildungsnachweis.
Ausübungsberechtigunggemäß den geltenden gesetzlichen Kriterien[2]Gemäß den Richtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 27. April 1999 (GZ.: 30.599/90-III/AI/99) und der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft … weiterlesen
Mindestdauermindestens 2 Jahre
Shiatsu-Praxis500 Stunden (250 davon dokumentiert[3]Z.B. sollen darin enthalten sein: genaue Anamnese, relevante Symptome, Erscheinungsbild, Körperhaltung, eventuell Zeichnungen, diagnostische Techniken, energetisches Bild, Behandlungsplan, … weiterlesen)
Eigenständiger Unterricht200 Stunden[4]Der eigenständige Unterricht soll einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Dachverbandes umfassen – Inhalte aller drei Ausbildungsjahre sollen zu etwa gleichen Teilen … weiterlesen
Externe Supervision20 Stunden[5]Bei anerkanntem*er Supervisior*in (siehe Supervision im Verständnis des ÖDS).
Gruppendynamik und Selbsterfahrung50 Stunden[6]Erfahrung im Erkennen von und Umgehen mit gruppendynamischen und persönlichen Prozessen.
Shiatsu-Fortbildung50 Stunden[7]Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten … weiterlesen
Shiatsu-Selbsterfahrung15 Stunden[8]Bei PraktikerIn mit ÖDS-Diplom.
Abschluss-Arbeit mindestens40 Seiten[9]Format: 12pt, Zeilenabstand: 1,5 (Inkl.: Inhalts-, Abbildungs- und Literatur-Verzeichnis). Das Thema der Abschluss-Arbeit soll vorweg mit dem ÖDS abgesprochen werden.
Antragan den ÖDS mit entsprechenden (ausführlichen) Unterlagen[10]Inklusive einer Beschreibung des Werdeganges.
Kommissionelle PrüfungInhalte sind die geltenden Rechtsgrundlagen, ÖDS-Richtlinien und Ethik[11]Die Prüfung kann entfallen, wenn sie schon im Zuge der LehrerInnen-Ausbildung absolviert wurde und nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Oder ein entsprechender Ausbildungsnachweis.
2 Gemäß den Richtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 27. April 1999 (GZ.: 30.599/90-III/AI/99) und der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003).
3 Z.B. sollen darin enthalten sein: genaue Anamnese, relevante Symptome, Erscheinungsbild, Körperhaltung, eventuell Zeichnungen, diagnostische Techniken, energetisches Bild, Behandlungsplan, Sitzungsverlauf, Reaktionen etc. Aus Gründen des Datenschutzes sollen die Protokolle anonymisiert sein.
4 Der eigenständige Unterricht soll einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Dachverbandes umfassen – Inhalte aller drei Ausbildungsjahre sollen zu etwa gleichen Teilen unterrichtet werden. Als Unterricht anerkannt werden:
– Ausbildungsteile innerhalb einer Shiatsu-Schule (ganze Kurse, Teile von Kursen …),
– eigenständige Kurse innerhalb der Ausbildung in der Shiatsu-Schule und
– eigenständige Kurse außerhalb der Shiatsu-Schule.
Bei der Ausbildung außerhalb (oder nur teilweise innerhalb) einer anerkannten Shiatsu-Schule („schulexterner Weg“) können 100 der insgesamt 300 erforderlichen Unterrichtsstunden „niederschwellig“ sein (d.h. für Laien und sonstige Interessierte wie z.B. Einführungskurse). Die restlichen 200 Stunden müssen „hochschwellig“ (im Sinne eines berufs- oder weiterbildenden Unterrichtes). Der Unterricht muss beim schulexternen Weg nachvollziehbar dokumentiert werden (Unterrichtsaufbau, Inhalte, Verlauf etc.). Es wird empfohlen, vorab mit dem ÖDS über Umfang und Inhalt der Unterrichtsmodule in Hinblick auf die Anerkennung Rücksprache zu halten.
5 Bei anerkanntem*er Supervisior*in (siehe Supervision im Verständnis des ÖDS).
6 Erfahrung im Erkennen von und Umgehen mit gruppendynamischen und persönlichen Prozessen.
7 Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten Schulen bzw. Lehrer*innen hat der ÖDS das Recht, die Lehrinhalte und die Qualität des Unterrichtes zu überprüfen und entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung die beantragten Stunden anzuerkennen oder auch abzulehnen. Bei der schulinternen Ausbildung können nach Absprache mit der Ausbildungsleitung auch „externe Ausbildungsteile“ (an anderen Schulen, bei anderen Lehrer*innen) angerechnet werden. Teilnahme bedeutet sich inhaltlich nicht in den Unterricht einbringen („Hospitieren“), den Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare zu protokollieren und den jeweiligen Lehrer*innen gegebenenfalls in allgemeinen Aufgaben zu unterstützen. Die Intention der Teilnahme ist es, das Wissen in den entsprechenden Fachgebieten zu vertiefen. Assistenz bedeutet insbesondere die Beobachtung des Unterrichtsablaufes und die Mitbetreuung von Schüler*innen und Lehrer*innen, wobei die Initiative auf Aufforderung des*der jeweiligen Lehrer*in bzw. in Absprache mit ihm*ihr erfolgt). Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare und der erfolgten Assistenz muss protokolliert werden. Die Intention der Assistenz ist das Einfinden in die zukünftige Verantwortung als eigenständige*r Shiatsu-Lehrer*in.
8 Bei PraktikerIn mit ÖDS-Diplom.
9 Format: 12pt, Zeilenabstand: 1,5 (Inkl.: Inhalts-, Abbildungs- und Literatur-Verzeichnis). Das Thema der Abschluss-Arbeit soll vorweg mit dem ÖDS abgesprochen werden.
10 Inklusive einer Beschreibung des Werdeganges.
11 Die Prüfung kann entfallen, wenn sie schon im Zuge der LehrerInnen-Ausbildung absolviert wurde und nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.