Verrechnung von Gutscheinen und Behandlungsserien
Verrechnung von Gutscheinen
Bei Gutscheinen muss man zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen (für konkrete Leistungen) unterscheiden.
Bei Wertgutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO) für die Erfassung des Bareingangs maßgeblich. Dabei handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann. Zudem erübrigt sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge. Bei Erfassung des Verkaufs von Wertgutscheinen in der Registrierkasse ist die Barzahlung mit Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null %-Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln.
Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Die Einlösung des Wertgutscheins gilt als Barumsatz und ist registrierkassenpflichtig. Es besteht bei der Einlösung der Wertgutscheine auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.
Wenn allerdings in einer Privaturkunde (Bon, umgangssprachlich auch „Gutschein“ genannt) die Lieferung/sonstige Leistung eindeutig konkretisiert ist (sonstige Gutscheine), ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen (z.B. Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung oder Gutscheine über eine spezielle Massage). Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus und muss nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung angeführt werden.
Verrechnung von Behandlungsserien
Werden mit einem*er Kund*in Behandlungsserien vereinbart (wie z.B. bei einer zahnärztlichen Behandlung, in der Physiotherapie oder auch Massage), so hat der*die Unternehmer*in gemäß § 132a BAO dem*der die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Barzahlung und nicht, wann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.