Ausnahme von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht für Vereine: Einfache Losungsermittlung durch Kassensturz

Ausgenommen von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht sind gemäß der Barumsatzverordnung bestimmte Umsätze von „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften“. Wer unter die Ausnahme fällt, darf über eine sogenannte einfache Losungsermittelung die Aufzeichnung der jeweiligen Tageslosung durch Kassensturz ermitteln. Diese muss durch Rückrechnung nachvollziehbar sein und entsprechend dokumentiert werden und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages gesondert zu erfolgen.

Für gemeinnützige Vereine, z.B. Sport- und Kulturvereine, die Veranstaltungen abhalten, ist das einfacher als die Einrichtung einer Registrierkasse und die Ausstellung von Einzelbelegen. Es ist allerdings genau zu prüfen, welche Vereinstätigkeiten tatsächlich unter diese Ausnahmebestimmung fallen.

Für unentbehrliche Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften gilt die Ausnahme auf jeden Fall, für entbehrliche Hilfsbetriebe nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die Umsätze unmittelbar der Erreichung des begünstigten Zwecks dienen und dieser Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Beispiele sind:

  • der Sportbetrieb von Sportvereinen
  • Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangvereins
  • Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins
  • Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine
  • Behindertenwohnheime eines Behindertenhilfsverbandes
  • Die Umsätze entstehen im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
  • Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung) sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung werden durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (z.B. Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden.
  • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.


Entbehrlicher Hilfbetrieb

Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Das bedeutet, die Organisation könnte auch ohne den entbehrlichen Hilfsbetrieb den begünstigten Zweck erfüllen. Der Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck muss klar erkennbar und einleuchtend sein. Beispiele sind Pfarrfeste oder Feuerwehrfeste zur Finanzierung von Feuerwehrausrüstung.

Umsätze von solchen entbehrlichen Hilfsbetrieben fallen nur unter die Ausnahme, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Umsätze entstehen im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
  • Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung) sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung werden durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (z.B. Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden.
  • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.

Werden alle diese Voraussetzungen erfüllt, dann gilt die Veranstaltung als „kleines Vereinsfest“ mit einer vereinfachten Losungsermittlung. An der Kasse müssen keine Einzelbelege erteilt werden.

Wird allerdings auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, dann liegt ein „großes Vereinsfest“ vor (und damit ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb). Wie bei Gewinnbetrieben gilt dann ab 1. Jänner die Verpflichtung zur Belegserteilung und ab den entsprechenden Schwellen (Jahresabsatz von mehr als 15.000 Euro, sofern mehr als 7.500 Euro Barumsätze vorliegen) die volle Registrierkassenverpflichtung.


Quelle

Der Standard, 3.12.2015