Prüfungsverpflichtung zur Qualitätskontrolle
Zur Frage, ob das Besuchen einer Shiatsu-Ausbildung mit den Ausbildungsinhalten des in der Massage-Verordnung festgelegten Curriculums auch ohne Qualitätskontrolle als Erbringung des Befähigungsnachweises angesehen werden kann, erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in einem Schreiben vom 12. Februar 2004 (Geschäftszahl: 30.599/47-I/7/04):
“Die Massage-Verordnung legt bezüglich der Ausbildung für Shiatsu ein Curriculum mit Ausbildungsinhalten fest.
Wie auch bei anderen Gewerben ist dabei das Absehen von einer ausdrücklichen Festlegung einer Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen für die einzelnen Ausbildungsinhalte nicht in der Richtung zu verstehen, dass solche Prüfungen nicht abgelegt bzw. die Ausbildungsteilnehmer nicht zu solchen Prüfungen verpflichtet werden könnten.
Der Veranstalter einer Ausbildung hat nicht nur das Curriculum abzuspulen, er hat sich auch davon zu überzeugen, ob der Teilnehmer an der Ausbildung die Ausbildungsinhalte auch wirklich beherrscht, zumal er mit seiner Bestätigung über den – erfolgreichen – Lehrgangsbesuch eben dafür gerade steht, dass der Teilnehmer die Ausbildung auch wirklich „mitbekommen“ hat.
Ausbildungen, die keine Abschlussprüfung beinhalten, wobei es auch Ausbildungen geben kann, deren Erfolg sinnvollerweise auch in Teilprüfungen kontrolliert werden kann, also Ausbildungen ohne Erfolgskontrolle entsprechen sohin nicht dem Standard, der den Befähigungsnachweis gemäß der Massage-Verordnung ausmacht.
Die Vorgangsweise der Wiener Landesinnung [1]Das Schreiben des Ministeriums bezieht sich hier auf einen Beschluss der Wiener Massage-Innung Anfang Februar 2004, dass Prüfungen für die Ausstellung eines auf Shiatsu eingeschränkten … weiterlesen ist daher als richtig anzusehen, dass bei Vorliegen von Ausbildungen ohne entsprechende Qualitätskontrolle eine Prüfung unter Einbindung des Dachverbandes für Shiatsu stattfindet.”
Anmerkungen
↑1 | Das Schreiben des Ministeriums bezieht sich hier auf einen Beschluss der Wiener Massage-Innung Anfang Februar 2004, dass Prüfungen für die Ausstellung eines auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheines (wenn kein Diplom des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu vorliegt) künftig von zwei Prüfer*innen abgehalten werden. Die eine Prüfer*in wird von der Innung gestellt und die zweite Prüfer*in ist eine vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu nominierte Expert*in. |
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