Nebenrechte im Gewerbe

Gesetzliche Bestimmungen

Die Nebenrechte (“sonstige Rechte von Gewerbetreibenden”), festgehalten in § 32 der Gewerbeordnung, räumen Gewerbetreibenden das Recht ein, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, ohne dass hiefür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Sie stehen allen Gewerbetreibenden zu, bei ihrer Ausübung müssen allerdings der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.[1]Wenn es aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

Werden die Nebenrechte überschritten, liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor.[2]Wenn die Überschreitung durch Ausübung freier Gewerbe erfolgt, hat die Behörde vor einer Bestrafung den Gewerbetreibenden aufzufordern, die erforderlichen Anzeigen innerhalb von 3 Wochen zu … weiterlesen


Leistungsumfang

Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit der Gewerbereform 2017 insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzes erbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen.

  • Die Bemessungsgrundlage bei der ergänzenden Ausübung von freien Gewerben ist der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gesamtumsatz. Die ergänzenden Leistungen dürfen insgesamt bis zu 30% des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes betragen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die ergänzende Ausübung von reglementierten Gewerben ist der konkrete Auftrag. Die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen 15% der gesamten (konkreten) Leistung ausmachen. Die 15% können beispielsweise am Umsatz, Auftragswert oder am Zeitaufwand bemessen werden. Es wurden (bewusst) keine Bewertungsregeln dafür geschaffen, in welchen Maßeinheiten die jeweiligen Tätigkeiten ausgedrückt werden müssen.

Die Kontrolle der Obergrenzen obliegt der Gewerbebehörde, z.B. durch das Einsehen der Bücher etc. Werden die Grenzen von ergänzenden Leistungen aus reglementierten oder freien Gewerben überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet bzw. angezeigt werden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Wenn es aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
2 Wenn die Überschreitung durch Ausübung freier Gewerbe erfolgt, hat die Behörde vor einer Bestrafung den Gewerbetreibenden aufzufordern, die erforderlichen Anzeigen innerhalb von 3 Wochen zu erstatten. Wird dieser Aufforderung entsprochen, ist eine Verfolgung des Gewerbetreibenden unzulässig.