Fortbildungsverpflichtung auch bei ruhendem Gewerbe

Die Ruhendmeldung entbindet, so die Information der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer, den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung (z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft).

Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“ welche der Gesetzgeber in § 1 Abs 2 gewählt hat.

In der Gewerbeordnung besteht keine Betriebspflicht: Ein Unternehmer, der über einen Gewerbeschein verfügt, muss sein Gewerbe nicht unbedingt ausüben und kann jederzeit von seinem Recht der Nichtausübung Gebrauch machen. Das spiegelt sich auch im Instrument der Ruhendmeldung wider. „Ausübungsberechtigte“ sind deshalb auch dann noch Gewerbetreibende, wenn sie ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet haben.

Da ein Gewerbeinhaber auch während des Ruhens seiner Gewerbeberechtigung im Besitz seiner Gewerbeberechtigung ist,  macht er sich deshalb – sollte er während des Ruhens der Gewerbeberechtigung sein Gewerbe ausüben –  auch keiner „unbefugten Gewerbeausübung“ schuldig. Er begeht lediglich die Unterlassung der Anzeige der Wiederaufnahme bei der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

Gerade für einen Unternehmer, so fügt die rechtspolitische Abteilung noch hinzu, der sein Gewerbe eine längere Zeit nicht ausgeübt hat, sei es besonders zweckmäßig, sich vor erneuter Aufnahme des Betriebes “wieder auf den neuesten Stand zu bringen”.

  • DIese Sicht untermauert das Ministerium zudem im Protokoll der Gewerbereferententagung 2017 [1]Die Protokolle der Gewerbereferententagung sind online unter https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Protokolle-der-Gewerbereferententagung.html.und hält explizit fest: 
    § 2 Abs. 3 der Massage-Verordnung stellt auf das Bestehen eines Rechtes zur Ausübung von ganzheitlich in sich geschlossenen System ab und bleibt dieses Recht auch im Falle des „Ruhens“ unverändert bestehen (vgl. dazu die ausdrückliche Hemmung des Ablaufens der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß § 136a Abs. 6 GewO 1994 bei den gewerblichen Vermögensberatern)“.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Die Protokolle der Gewerbereferententagung sind online unter https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Protokolle-der-Gewerbereferententagung.html.