Ein/eine SchülervertreterIn muss:
- SchülerIn der jeweiligen Schule sein und voraussichtlich auch bis zum Ende der Funktionsperiode bleiben;
- eine neutrale Ansprechperson für SchülerInnen bei Fragen, Anliegen und Problemen betreffend der Ausbildung sein;
- in seinem/ihrem Selbstverständnis der Schule gegenüber loyal sein und sich an der von der Schule vertretenen Ethik orientieren.
Rechte
- Ein/eine SchülervertreterIn soll im Programm der Schule bekannt gemacht werden (Prospekt, Homepage etc.) und/oder im Ausbildungszentrum durch einen Aushang in der Schule/dem Ausbildungsraum für jede(n) SchülerIn erkennbar sein.
- Dem/der SchülervertreterIn sollen durch seine/ihre Tätigkeit keine Nachteile in Hinblick auf die eigene Ausbildung erwachsen.
Pflichten
Ein/eine SchülervertreterIn soll:
- als Sprachrohr und Vermittler zwischen SchülerInnen und Schule agieren;
- KollegInnen in Ausbildung im Falle von Konflikten mit der Schule betreuen (vgl. 1b und 1c);
- aktuelle Informationen aus dem Dachverband an die SchülerInnen weitergeben, sofern diese sie unmittelbar betreffen.
Wahlvorgang
- Der Wahlvorgang muss eine demokratische Wahl sein, bei der angestrebt wird, dass alle SchülerInnen diese Entscheidung treffen.
- Zeitlicher Rahmen: Die Wahl muss im vierten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden und drei Monate vor der Wahl muss es einen Aushang in der Schule/dem Kursort geben, wo sich KandidatInnen direkt in eine Liste eintragen können.
- Abwicklung: Der Wahl selbst soll eine rechtzeitige schriftliche Einladung/Ankündigung seitens der Schule an alle SchülerInnen der Schule vorausgehen, wobei es der jeweiligen Schulorganisation obliegt, die Möglichkeit zur "Briefwahl" (Brief, e-mail ...) anzubieten.
- Gleichzeitig mit dem/der SchülervertreterIn wird ein(e) StellvertreterIn gewählt.
- StellvertreterIn könnte ein(e) SchülerIn aus dem ersten Ausbildungsabschnitt sein, was den Vorteil hätte, dass er/sie Gelegenheit zur Einarbeitung hätte, und somit bei der nächsten Wahl zum/zur SchülervertreterIn kandidieren könnte.
- Anschließend (ebenfalls im 4. Quartal des jeweiligen Jahres) werden die beiden VertreterInnen im Vorstand des Dachverbandes aus der Mitte aller SchülervertreterInnen von diesen gewählt.
- Bei Ausfall einer der beiden VertreterInnen übernimmt der/die StellvertreterIn die volle Funktion.
Funktionsperiode
- Die Funktionsperiode für das Amt des (der) SchülervertreterIn dauert ein Kalenderjahr,
- womit eine Neu- oder Wiederwahl (so beide Seiten dies befürworten) jedes Jahr im Herbst (viertes Quartal) notwendig wird - oder (so beide Seiten dies befürworten) eine Wiederwahl möglich ist.
- Legt ein/e SchülervertreterIn das Amt vor dem jeweiligen Jahresende zurück, so ist zum ehest möglichen Zeitpunkt ein Ersatz zu ernennen.