Die Ausübung von Ernährungsberatung

Die Durchführung einer gewerblichen Ernährungsberatung ist dem Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Ernährungsberatung“ vorbehalten. Grundlage dafür ist die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften oder die erfolgreiche Ausbildung zum*r Diätolog*in.

Und auch chinesische Ernährungsberatung ist reglementiert und darf nur mit einem entsprechenden Gewerbeschein nach entsprechender Ausbildung ausgeübt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für andere Formen der Ernährungsberatung wie „Ernährungsberatung nach den Fünf Elementen“, „Makrobiotische Ernährungsberatung“ u.a.m.


Chinesische Ernährungsberatung

„Chinesische Ernährungsberatung“ ist ein eingeschränktes Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§119 GewO 1994). Es besteht auch hier, wie in der gesamten Ernährungsberatung, keine Berechtigung zur Ausübung einer schulmedizinischen Diagnostik oder einer Heilbehandlung. Eine Liste der ErnährungsberaterInnen nach den Fünf Elementen (TCM) findet sich auf http://tcm-ernaehrung.at/ernahrungsberaterinnen/ernahrungsberaterinnen-in-wien.

Kürzlich wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt, dass das Anbieten von Tätigkeiten wie Training, Coaching, Schulung u.a. zu den Themen Abnehmen, Ernährung bei Unverträglichkeiten, Kinderernährung oder Ernährung im Alter verboten ist, weil es sich dabei um Dienstleistungen handelt, die dem Gewerbe der Ernährungsberatung vorbehalten sind.


Was bedeutet das für Shiatsu-Prakitker*innen?

Um KonsumentInnen vor Scharlatanen zu schützen (ähnlich wie das Shiatsu-Curriculum vor schlecht ausgebildeten Shiatsu-Praktizierenden schützt), ist es nur Personen gestattet Ernährungsberatungen durchzuführen, die über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Wer eine Ausbildung im Hintergrund hat, die den Anforderungen der Ernährungsberatung entspricht, sollte sich deshalb um den entsprechenden Gewerbeschein kümmern. Alle anderen können zwar (im Rahmen der Nebenrechte) grundsätzliche Ernährungsempfehlungen in einem kleinen Ausmaß in ihre Behandlungen einfließen lassen, sollten gegebenenfalls aber immer auf professionelle Beratung verweisen. Bewerben darf man Ernährungsberatung (in welcher Form auch immer) aber nicht – damit würde man den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen.