Dokumentation in der gewerblichen Massage
Eine Dokumentationspflicht, wie sie für Medizinische Masseur*innen und Heilmasseur*innen gesetzlich festgeschrieben ist, besteht für gewerbliche Masseur*innen wie auch Shiatsu-Praktiker*innen nicht. Dennoch aber wird auch gewerblichen Masseur*innen (und analog auch Shiatsu-Praktiker*innen) empfohlen neben der Kundendatei Aufzeichnungen über Befundung und Behandlung zu führen, zumal Dokumentation mit 15 Stunden als Gegenstand der Grundausbildung Massage (Massage-Verordnung, Anlage 1) angeführt ist.
Wozu dient die Dokumentation?
Eine Dokumentation
- hilft, z.B. nach längeren Behandlungspausen – besser auf frühere Informationen zurückgreifen zu können;
- hilft dabei, Behandlungsverläufe (Entwicklungen, Veränderungen …) besser erfassen zu können;
- belegt die Professionalität der BehandlerIn; und
- dient als schriftlicher Beleg (beispielsweise bei Haftungsfällen) dafür, dass die Anwendung des Shiatsu gemäß professionellen Behandlungsrichtlinien und Qualitätskriterien erfolgte.
Was sollte die Dokumentation enthalten?
Beschreiben lässt sich die Dokumentation als eine schriftliche Aufzeichnung für und über eine Behandlung bzw. Behandlungsserie, die vor allem folgende Informationen beinhaltet bzw. beinhalten sollte:
- Angaben zur Person: Name, Geburtsdatum/Alter …
- medizinische Informationen: Bei relevanten Beschwerden der Klient*n dürfen Behandlungen erst nach Rücksprache mit des*der behandelnden Ärzt*in und/oder Therapeut*in durchgeführt werden. Bei Vorliegen von Beschwerden ist eine medizinische Abklärung – auch in Hinblick auf Kontraindikationen – unbedingt erforderlich.
- Befund: In der Massage wird unter Befund eine gezielte Untersuchung des Körpers verstanden, bei der der aktuelle Status Quo für eine Shiatsubehandlung festgehalten wird. Der Befund ist zu unterscheiden von einer ärztlichen Diagnose, die das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung ist. Auch subjektive Eindrücke der Behandler*in und subjektive Beschreibungen der Klient*in finden hier ihren Platz.
Behandlungsplan und Dokumentation
- Behandlungsplan: Überlegungen und Strategien der Behandler*in, wie das individuelle Erscheinungsbild der vorliegenden funktionellen Störung(en) bestmöglich beeinflusst werden kann.
- Protokollierung der Behandlung(en): Dokumentation, wie behandelt wurde, welche Reaktionen aufgetreten sind …
Informationen zur Dokumentationspflicht des MMHmG 2003 (geltend für Medizinische Masseur*nnen und Heilmasseur*nnen)
- Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunfterteilung
§ 3. (1) Medizinische Masseur*innen und Heilmasseur*innen sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
1. der behandelten Person,
2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
§ 3. (3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch die*den freiberuflich tätige*n Heilmasseur*in mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.
§ 3. (5) Medizinische Masseur*innen und Heilmasseur*innen haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patient*innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Verschwiegenheit
§ 4. (1) Medizinische Masseur*innen und Heilmasseur*innen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 4. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des*der medizinischen Masseur*in oder des*der Heilmasseur*in über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm*ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die*den medizinische*n Masseur*in oder den*die Heilmasseur*in von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
- Besondere Dokumentationspflicht
§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen
1. an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den*die Empfänger*in zur Wahrnehmung der ihm*ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
2. an die*den anordnende*n Ärzt*in, in deren*dessen Behandlung der*die Patient*in steht, mit Zustimmung des*der Patient*in oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person übermittelt werden.
§ 34. (2) Im Falle des Ablebens eines*einer freiberuflich tätigen Heilmasseur*in ist sein*ihr Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.