Die Ausübung von Coaching und Supervision
Coaching und Supervision sind gesetzlich geregelt
- im Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberater gemäß der Gewerbeordnung (§ 119 GewO, http://www.lebensberater.at/sites/www.lebensberater.at/files/p-119-gewo.pdf) und
- im Gesundheitsbereich durch das Psychotherapiegesetz sowie das Psychologengesetz.
Coaching ist, wie auch Supervision, gewerberechtlich betrachtet eine Subkategorie der Lebensberatung, wobei das „englische Wort Coaching am österreichischen Markt gerne zur Verschleierung einer beratenden Tätigkeit vorgeschoben“ wird, „um tatsächlich die Tätigkeit einer Lebensberatung nach §119 der Gewerbeordnung durchzuführen“ (zitiert aus der Fachgruppe Wien: https://www.wko.at/branchen/w/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/20160217-Positionsschreiben-OeVS.pdf).
- Der Tätigkeitskatalog der Lebens- und Sozialberatung ist unter http://www.lebensberater.at/sites/www.lebensberater.at/files/taetigkeitskatalog-lsb.pdf nachzulesen.
LSB-Supervisor*innen sind auf einer eigenen WKO-Liste (http://www.lebensberater.at/Supervision) eingetragen und gesetzlich berechtigt Supervision anzubieten. Von dieser Eintragung nicht betroffen sind Supervisor*innen gemäß des Psychotherapie- oder Psychologengesetzes (siehe https://www.supervisorenliste.at/Rechtliches.htm).
Fazit für Shiatsu-Praktiker*innen:
- Coaching und Supervision können in Österreich nicht ohne Zusatzberechtigung (Lebens- und Sozialberatung im gewerblichen Bereich) ausgeübt und damit auch beworben werden.
- Für Shiatsu-Praktiker*innen bleibt aber dennoch die Möglichkeit, in kleinem Umfang, Coaching oder auch Supervision über die sogenannten Nebenrechte des Gewerbes einfließen zu lassen (und dies auch auf Rechnungen zu vermerken).