Barrierefreiheit

Barrieren sind (von Menschen gestaltete) Erschwernisse, Einschränkungen und Hindernisse, die verhindern, dass sich Menschen mit Behinderungen selbständig mit Waren, Dienstleistungen und Informationen versorgen können – und damit behinderte Menschen gegenüber anderen Personen benachteiligen, wobei zwischen physischen, kommunikativen, intellektuellen und sozialen Barrieren unterschieden wird.
 
Barrierefreiheit bedeutet, dass jeder Mensch ungehindert überallhin gelangen kann und alles – Gebäude, Geschäfte, Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Informationen – ungehindert nutzen kann. Zur Barrierefreiheit gehört, dass Menschen nicht benachteiligt werden.

 
Rechtliche Grundlagen

Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz wurde am 6. Juli 2005 in Österreich beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2006. Im Bereich Bauen und Verkehr galt eine zehnjährige Frist, die am 31. 12. 2015 endete. Seit 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz daher auch in diesen Bereichen und somit auch für Shiatsu-Praktiker*innen und generell Masseur*innen.
 
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen den besonderen Rechtsgrundlagen für die bauliche und sonstige Barrierefreiheit selbst (z.B. die einzelnen Baugesetze der Länder, ORF-Gesetz, e-Government-Gesetz) und den allgemeinen Rechtsgrundlagen im Gleichstellungsrecht, sich gegen eine bestehende Barriere wehren zu können, insbesondere die Gleichstellungsgesetze des Bundes bzw. die Gleichstellungsgesetze und Antidiskriminierungsgesetze der Länder:

  • UN-Behindertenrechtskonvention (2006/2007/2008)
  • Rahmenrichtlinie 2000/78/EG (Antidiskriminierung Arbeitswelt)
  • Artikel 7 Abs. 1 B-VG (Gleichbehandlungsgebot und Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung, MmB)
  • Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG (Gleichstellung von MmB außerhalb der Arbeitswelt)
  • Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG (Gleichstellung von MmB in der Arbeitswelt)
  • Antidiskriminierungsgesetze der Länder (z.B. Wiener ADG aus 2008 für ihren Zuständigkeitsbereich)

 
Ausschlaggebend ist das Diskriminierungsverbot

„Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden“ (§ 4 Abs. 1 BGStG). Eine Diskriminierung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes liegt dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen benachteiligt werden.

Diese Benachteiligung erfolgt durch

  • eine weniger günstige Behandlung
  • Belästigung
  • Anweisung zur Diskriminierung oder Belästigung
  • Barrieren


Wann handelt es sich um eine Diskriminierung?

„Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 5 Abs. 1 BGStG)

  • Vergleichsperson (kann auch selbst behindert sein)
  • vergleichbare Situation (nur im konkreten Sachverhalt zu beurteilen)
  • weniger günstigere Behandlung
  • auf Grund der Behinderung (Bezug zu Behinderung)

Für eine unmittelbare Diskriminierung gibt es keine sachliche Rechtfertigung – sie ist immer unzulässig.
 
„Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich“ (§ 5 Abs. 2 BGStG)
 
Barrieren sind Merkmale gestalteter Lebensbereiche, und eine mittelbare Diskriminierung kann damit zulässig sein: „Eine mittelbare Diskriminierung (…) liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.“ (§ 6 Abs. 1 BGStG). Dabei sind gem. § 6 Abs. 2 BGStG insbesondere zu prüfen:

Der Aufwand für die Beseitigung

  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • Förderung aus öffentlichen Mitteln
  • Die seit dem Inkrafttreten des BGStG vergangene Zeit
  • Die Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen
  • Beim Zugang zu Wohnraum der darzulegende Bedarf

Allerdings: „Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung (…), liegt eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken…“ (§ 6 Abs. 3 BGStG)


Wen schützt das Gesetz?

Das Recht auf Barrierefreiheit haben alle Menschen mit Behinderung, die mindestens sechs Monate andauert (nicht jedoch Menschen, die nur eine kurzfristige Einschränkung aufweisen), z.B. Rollstuhlfahrer*innen, Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit psychischen Erkrankungen, blinde, gehörlose oder sprachbehinderte Menschen, dauerhaft kranke Menschen und Personen nach Unfällen, Menschen, die viel Pflege brauchen, Familien mit Kindern und Personen mit (schwerem) Gepäck.
 
Für Gleichstellungsfragen gilt verbindlich die Definition von Behinderung im § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG): „Behinderung (…) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.“
 
Das Behindertengleichstellungsgesetz schützt auch Menschen, die einem Menschen mit Behinderungen nahe stehen, z.B. Verwandte und Freunde. Wenn z.B. eine Gruppe von Menschen ein Lokal nicht betreten darf, weil ein Kind mit Behinderung mit dabei ist, dann können das Kind und (!) die Begleitpersonen Schadenersatz fordern.


Hintergrund 

Weltweit sind ca.15% der Weltbevölkerung Menschen mit Behinderungen (WHO 2011), in Österreich sind es ca. 1,7 Millionen, also etwa 20% der Bevölkerung (Statistik Austria, Mikrozensus 2007, Zahlen gerundet:

  • 1 Mio mit Mobilitätseinschränkungen (50 T benützen Rollstuhl)
  • 0,3 Mio mit starker Sehbeeinträchtigung
  • 0,2 Mio mit psychischen/neurologischen Beeinträchtigungen
  • 0,2 Mio mit starker Hörbeeinträchtigung
  • 0,1 Mio mit Lernschwierigkeiten

 
Was ist Barrierefreiheit? 

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (§ 6 Abs. 5 BGStG und § 7c BEinstG).


Barrierefreiheit im Internet

Die Forderung nach Barrierefreiheit gilt auch für Internet-Seiten. Um eine Website barrierefrei zu machen, hält man sich am besten an die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) des W3C (http://www.w3.org/Translations/WCAG20-de), deren vier Prinzipien „Wahrnehmbar“, „Bedienbar“, „Verständlich“ und „Robust“ sind.
 
Wahrnehmbar bedeutet:

  • Textalternativen: Textalternativen für grafische Inhalte anbieten
  • Zeitbasierte Medien: Untertitel für Audio- und Videodateien
  • Anpassbar: Inhalt und Struktur trennen
  • Unterscheidbar: Gute Kontraste und flexible Darstellung (Farben, Schriftgrössen)

Bedienbar bedeutet:

  • Per Tastatur zugänglich: Mit der Tastatur bedienbar
  • Ausreichend Zeit: Genügend große Timeouts
  • Anfälle: Design darf keine Anfälle verursachen
  • Navigierbar: Navigationshilfen und Ortsangaben anbieten

Verständlich bedeutet:

  • Lesbar: Definierte Sprache und einfache und verständliche Texte
  • Vorhersehbar: Konsistenter Aufbau und gute Selbsterklärbarkeit
  • Hilfestellung bei der Eingabe: Eingabehilfen und aktive Fehlervermeidung

Robust bedeutet:

  • Kompatibel: Maximale Kompatibilität mit Browsern und Hilfsmitteln.
    Die Leitgedanken der Barrierefreiheit im Internet sind das Selbstbestimmungsprinzip, das Zwei-Sinne Prinzip und „Universelles Design“ (http://www.einfach-barrierefrei.net/umsetzen/grundlagen/einfuehrung.html; Link aktuell nicht mehr verfügbar).
  • Beim Selbstbestimmungsprinzip geht es darum, bei der Gestaltung einer Webseite nicht alles vorzugeben, sondern eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen. Das betrifft beispielsweise das Layout, die Schriftgrößen oder die Farben.
  • Weil die Wahrscheinlichkeit um ein Vielfaches kleiner ist, dass eine Person zwei Sinne nicht vollständig nutzen kann, als dass nur ein Sinn betroffen ist, sollte man alle Informationen so anbieten, dass sie über zwei unterschiedliche Sinne wahrgenommen werden können.
         – Akustische Signale auch visuell anzeigen
         – Text auch als Sprache anbieten und umgekehrt
  • Da die Lösung, für Menschen mit Behinderungen einen speziellen Zugang zu erstellen, mit so manchen Problemen behaftet ist (z.B. oftmals fehlende Aktualität von Inhalten, unvollständige Inhalte, höherer Wartungsaufwand, meist schlechtere und schwer zu findende Zugänglichkeit), ist die beste Lösung deshalb, einen Zugang anzubieten, der für alle, also auch für Menschen mit Behinderungen verwendbar ist.

Unter http://wave.webaim.org gibt es WAVE (web accessibility evaluation tool), ein Werkzeug mit dessen Hilfe man die Barrierefreiheit des eigenen Webauftritts überprüfen kann. Entsprechende Hinweise (Fehler und Warnungen) werden hier ebenso wie Lösungsmöglichkeiten angezeigt. Weitere Hinweise und Tools auch unter http://www.w3.org/WAI/eval

 
Wer muss Barrierefreiheit anbieten?

Anbieten müssen Barrierefreiheit alle Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen anbieten. Das gilt auch für alle Informationen, die über diese Waren oder Dienstleistungen informieren.


Und wenn ein Unternehmen keine Barrierefreiheit anbietet?

Wenn ein Unternehmen keine Barrierefreiheit anbietet, können betroffene Menschen mit Behinderungen eine Schadenersatzklage einbringen. In diesem Fall kommt es zuerst zu einem (kostenlosen) Schlichtungsverfahren, das vom Sozialministerium angeboten wird. Hier sollen alle am Verfahren beteiligten Personen versuchen, sich ohne Gerichtsverfahren zu einigen. Ist das Schlichtungsverfahren erfolglos, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Dabei gibt es immer eine Prüfung, ob es dem Unternehmen zumutbar ist, die Barrieren zu beseitigen.

 
Was ist ein Schaden?

Durch eine Diskriminierung kann es zwei Arten von Schäden geben:

  • Materielle Schäden (Schaden, der tatsächlich in Geld entsteht)
  • Immaterielle Schäden (persönlicher Schaden, der durch die Kränkung oder Beleidigung entsteht)

 
Beispiel (WKO-Broschüre)

Eine Rollstuhlfahrerin bestellt Kinokarten für sich und ihre Freunde. Sie hat bei der Bestellung gesagt, dass sie einen Rollstuhlplatz braucht. Sie kommt zum Kino und kauft die Karten, aber der Kinosaal ist nicht barrierefrei, so dass die Rollstuhlfahrerin den Film nicht sehen kann. 
 
Der materielle Schaden besteht in den Kosten für die Kinokarten und eventuell für das Taxi. Der immaterielle Schaden ist die Kränkung, weil sie den Film nicht sehen kann, und der Ärger, weil sie mit ihren Freunden keinen Kinoabend verbringen kann. Wie hoch der Schadenersatz sein könnte (sollte keine Einigung ohne Gerichtsverfahren möglich sein), hängt von der Entscheidung des Gerichts ab.


Rechtsfolgen bei Diskriminierung

  • Kein Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung
  • Anspruch auf Schadenersatz (Ausnahme Arbeitswelt)
  • Beweislasterleichterung („Beweislastumkehr“)
  • Vor der gerichtlichen Geltendmachung ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt BASB vorgeschrieben, das kostenlos ist, freiwillig erfolgt und mit Beteiligung des Behindertenanwaltes möglich ist
  • Verbandsklage durch Dachverband der Behindertenverbände Österreichs (ÖAR) möglich

 
Was geschieht bei einem Gerichtsverfahren?

Wenn sich ein Mensch mit Behinderungen von einem Unternehmen diskriminiert fühlt, muss dieser das nur glaubhaft machen. Das betroffene Unternehmen hingegen muss beweisen, dass kein Mensch wegen einer Behinderung schlechter behandelt wird.

 
Zumutbarkeitsprüfung

Wenn ein Mensch mit Behinderung bei Gericht Schadensersatz fordert, gibt es eine spezielle Zumutbarkeitsprüfung. Dabei wird überprüft, wie viel Geld ein Unternehmen hat und wie viel die Beseitigung einer Barriere kosten würde.
 
Auch wenn es einem Unternehmen nicht zumutbar ist, völlige Barrierefreiheit herzustellen, muss es dennoch reagieren. Es „muss“ zumutbare Änderungen geben, damit sich die Situation der betroffenen Person (deutlich) verbessert. Gleichbehandlung muss so weit wie möglich sichergestellt werden.

 
Was man tun kann, um Schadenersatz-Forderungen zu verhindern?

Die Wirtschaftskammer bietet Unternehmen Beratungen zum Thema Barrierefreiheit an, die gefördert werden.[1]Ob dieses Service noch besteht, kann nicht gesagt werden. Bei diesen Beratungen geht es darum, wie man mit wenig finanziellen Mitteln möglichst viele Barrieren beseitigt. Zudem werden die Räumlichkeiten (kostenlos) angeschaut und überprüft, wo es Änderungen geben sollte.
Die Beratung vor Ort dauert ein bis zwei Stunden, die anschließende Kurzberatung dann bis zu vier Stunden und wird für Unternehmen aus Wien mit 50 Prozent der Kosten gefördert. Gründer*innen und Jungunternehmer*innen erhalten 75 Prozent Förderung. Auf die gleiche Weise werden Beratungen für barrierefreie Internet-Seiten, die bis zu acht Stunden dauern können, gefördert.


Lösungsbeispiel (WKO-Broschüre), wenn eine vollständige Barrierefreiheit nicht zumutbar umzusetzen ist

Ein blinder Mensch kauft regelmäßig in einem Supermarkt ein. Am Eingang liegen immer Folder mit Sonderangeboten, die der blinde Mensch nicht lesen kann. Deshalb weiß er auch nicht, welche Produkte gerade billig sind, und muss mehr Geld ausgeben als andere Menschen.
Eine Lösung könnte z.B. sein, weil es für den Unternehmer unzumutbar ist, alle Folder auch in Brailleschrift aufzulegen, dass der blinde Mensch die Sonderangebote per Mail bekommt und sich diese per Vorlese-Software vorlesen lassen kann.
Weitere Lösungsbeispiele unter www.sozialministeriumservice.at 


Konkrete Fallbeispiele (Dr. Buchinger)

Beispiel 1:

  • Eine gehörlose Person bestellt im Online-Shop des ORF eine DVD, die mangels Untertitelung von dieser Person nicht benützt werden kann.
  • Im Schlichtungsverfahren kann keine Einigung erzielt werden.
  • Die Klage beim Handelsgericht endet mit Urteil: mittelbare Diskriminierung durch kommunikationstechnische Barriere; keine Unzumutbarkeit; Zuspruch von Schadenersatz für die persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 700.-


Beispiel 2:

  • Eine Bäckerei baut ein (vorher barrierefrei erreichbares) Ladenlokal um und errichtet mehrere Stufen.
  • Im Schlichtungsverfahren kann keine Einigung erzielt werden – der Unternehmer verweist auf eine angebliche behördliche Genehmigung, die jedoch nicht vorlag.
  • Klage beim Bezirksgericht wegen Diskriminierung durch Barriere.
  • Urteil des Bezirksgerichtes: Schadenersatz € 700.-, weil der Umbau nach 2006 erfolgte und die Bäckerei vorher barrierefrei zugänglich war.


Beispiel 3:

  • Ein blinder Mann nützt die Straßenbahnlinie 3 in Linz, die – im Gegensatz zu anderen Linzer Linien – über keine Sprachausgabe des Info-Displays über Abfahrzeiten bzw. Betriebsstörungen verfügt.
  • Im Schlichtungsverfahren erfolgt keine Einigung.
  • Die Linzer Verkehrsbetriebe begründen, die fehlende Sprachausgabe sei keine besondere Erschwernis und die Kosten der Umrüstung hätten € 25.000.- betragen.
  • Bezirksgericht und Landesgericht Linz argumentieren, dass keine besondere Erschwernis gegeben ist, die Nutzung der Straßenbahn auch ohne Sprachausgabe möglich sei.


Quellen und weiterführende Informationen

  • Dr. Erwin Buchinger, Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung; Vortrag am 3. November 2014 zum Thema https://www.wko.at/Content.Node/service/w/Barrierefreiheit-WK-Wien.pdf; Link aktuell nicht mehr verfügbar
  • Informationen der Wirtschaftskammer zur Barrierefreiheit: https://www.wko.at/Content.Node/service/w/Barrierefreiheit.html
  • WKO-Broschüre „Barrierefreiheit. Eine Herausforderung und eine Chance für die Wirtschaft“
  • Barrierefreiheit im Internet http://www.einfach-barrierefrei.net/umsetzen; Link aktuell nicht mehr verfügbar
  • Web Accessibility initiantive W3C http://www.w3.org/WAI/eval
  • WAVE (web accessibility evaluation tool) http://wave.webaim.org

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Ob dieses Service noch besteht, kann nicht gesagt werden.