Die gewerberechtliche Basis von Shiatsu (Massage-Verordnung)

Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003) wurde für Shiatsu in Anlage 3 ein eindeutiges und eigenständiges Ausbildungsprofil festgelegt: “Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.”[1]Geltende Fassung der Massage-Verordnung § 2

Mit der Massage-Verordnung vom 6. Mai 2009 (BGBl. II Nr. 135/2009) wurde das Wort “Diagnose” (im Kontext von Haradiagnose, Zungendiagnose etc.) durch “Kontrolle” ersetzt.[2]Also statt “Haradiagnose” (2003) heißt es nun “Harakontrolle” (2009) oder statt “Zungendiagnose” nun “Zungenkontrolle“. Neu dazugekommen ist mit … weiterlesen


Anlage 3 der Massage-Verordnung: Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu

Gegenstand Mindestzahl der Stunden
Allgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin u.ä. mehr)40
Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisation und Indikationen von mindestens100
Punkten, verbotene Punkte, spezielle Punkte, Umgang mit Schwierigkeiten in Shiatsu-Sitzungen u.ä. mehr)80
Medizinisches Grundwissen Anatomie, Physiologie, Kontraindikationen60
Hygiene15
Erste Hilfe30
Behandlungstechniken (Arbeit aus dem Hara, unterschiedliche Druck- und Shiatsu-Techniken, Arbeit mit den klassischen Meridianen und/oder dem Meridiansystem nach Masunaga, Sedieren und Tonisieren, Meridiandehnungen uä. mehr)180
Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus (Bo Shin, Bun Shin, Mon Shin, Setsu Shin, Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle, Zungenkontrolle u.ä. mehr)115
Persönlichkeitsentwicklung und Schulung der Wahrnehmung (Schulung von Selbstreflexion und Wahrnehmung, Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Shiatsu-Begegnung, begleitende Gesprächsführung, ethische Grundlagen u.ä. mehr)100
Übungspraxis (begleitende Fallanalysen, Supervision)30

Die gesamte theoretisch/praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Shiatsu-Sitzungen protokolliert nachgewiesen werden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Geltende Fassung der Massage-Verordnung § 2
2 Also statt “Haradiagnose” (2003) heißt es nun “Harakontrolle” (2009) oder statt “Zungendiagnose” nun “Zungenkontrolle“.

Neu dazugekommen ist mit der Novelle 2009 auch eine Fortbildungsverpflichtung in der Höhe von 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren: “Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.