Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Das am 7. Juli 2015 vom Nationalrat beschlossene Steuerreformgesetz sieht vor, dass alle Bareinnahmen (auch wenn per Bankomat, Kreditkarte, Barscheck, Gutschein oder Bon gezahlt wird) einzeln und mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu erfassen sind, wenn:

  • der Jahresumsatz € 15.000,– und
  • die Barumsätze € 7.500,– im Jahr überschreiten.


Belegerteilungsverpflichtung

Für jeden Betrieb besteht seit 1. Jänner 2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem*der Käufer*in oder Kund*in auszuhändigen. Der*die Käufer*in/Kund*in muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Der*die Unternehmer*in wiederum  muss eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und, wie alle Buchhaltungsunterlagen, sieben Jahre aufbewahren. Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung
  • bei Verwendung von elektronischen Kassen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code

Diese Verpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz und ist unabhängig davon, ob eine Registrierkassenpflicht besteht oder nicht (Ausnahmen gibt es nur für die so genannte Kalte-Händeregelung, Feuerwehrfeste und dergleichen).


Ausnahmen/Erleichterungen

  • für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,–  je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (Kalte-Händeregelung)
  • für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften
  • für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
  • nur von der Registrierkassenpflicht für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt. Diese Ausnahme wird hauptsächlich sogenannte Webshops betreffen.


Erleichterungen für „mobile Masseur*innen“

Erleichterungen gibt es für „mobile Masseur*innen“ hinsichtlich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen in die Registrierkasse. Diese können ihre Umsätze mittels Paragon aufzeichnen (ein Beleg für die Kund*innen; eine Kopie davon muss von dem*der Shiatsu-Praktiker*in aufbewahrt werden) und erst im Nachhinein (nach Rückkehr in die Betriebsstätte und “ohne unnötigen Aufschub”) den Geschäftsfall in der elektronischen Kasse am Betriebsort erfassen.


Verordnung zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Die Verordnung zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht wurde am 12. November 2015 erlassen und ist online unter  https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&dokumentId=124ba02e-1f2a-42b2-9ecc-84a8771b23d6 nachzulesen.